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3 Min. Lesezeit

Der 13. Monatslohn in der Schweiz und wann er wirklich geschuldet ist

Kurz gesagt

Kein Bundesgesetz schreibt einen 13. Monatslohn vor. Geschuldet ist er, wenn ihn der Arbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag oder eine gefestigte, vorbehaltlose Praxis verspricht. Ist er als fester Betrag zugesagt, ist er aufgeschobener Lohn und kein Geschenk.

Fast jedes Schweizer Stelleninserat nennt zwölf oder dreizehn Monatslöhne. Viele halten den dreizehnten deshalb für ein gesetzliches Recht. Das ist er nicht. Kein Bundesgesetz verpflichtet die Arbeitgeberin, einen 13. Monatslohn auszurichten. Das Obligationenrecht macht jedoch den vereinbarten Lohn verbindlich, und genau daraus entsteht der 13. Monatslohn.

Wann er geschuldet ist

  • Der Arbeitsvertrag sagt ihn zu, in Worten oder in Zahlen.
  • Ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein anwendbarer Normalarbeitsvertrag sieht ihn vor.
  • Die Arbeitgeberin hat ihn wiederholt und vorbehaltlos ausbezahlt, sodass die Mitarbeitenden nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen.

Trifft nichts davon zu, ist eine Zahlung am Jahresende eine Gratifikation, über die die Arbeitgeberin entscheidet.

Lohn oder Bonus

Entscheidend ist die Formulierung. Ein fixer 13. Monatslohn, üblicherweise ein Zwölftel des Jahreslohns, ist aufgeschobener Lohn: Er ist geschuldet und einklagbar. Eine Zahlung, die als freiwillig, im Ermessen der Arbeitgeberin und ergebnisabhängig bezeichnet wird, gilt als Gratifikation. Selbst ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann seine Wirkung mit der Zeit verlieren, wenn die Zahlung erkennbar zur Regel geworden ist.

Austritt während des Jahres

Ist der 13. Monatslohn Lohn, schuldet die Arbeitgeberin bei einem Austritt im August in der Regel den anteiligen Betrag für die geleisteten Monate, sofern der Vertrag nichts gültig Abweichendes vorsieht. Eine Klausel, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag verlangt, ist bei Gratifikationen verbreitet und gegenüber echtem Lohn deutlich schwächer.

Behandlung in der Lohnabrechnung

Der 13. Monatslohn ist sozialversicherungsrechtlich gewöhnlicher Lohn. AHV, IV, EO, ALV und Unfallversicherungsprämien fallen gleich an wie auf dem Monatslohn, und die Zahlung kann im Auszahlungsmonat über die jährliche ALV Höchstgrenze hinausführen. Sie zählt zudem zum versicherten BVG Lohn, wenn das Vorsorgereglement den Jahreslohn so definiert.

Nachträgliche Geltendmachung

Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren fünf Jahre nach Fälligkeit. Wer einen vertraglich zugesagten 13. Monatslohn nie erhalten hat, kann ihn also während fünf Jahren geltend machen und nicht nur in der laufenden Abrechnungsperiode.

Häufige Fragen

Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz obligatorisch?

Nein. Geschuldet ist er nur, wenn ihn der Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag oder eine gefestigte, vorbehaltlose betriebliche Übung vorsieht.

Erhalte ich bei einem Austritt mitten im Jahr einen Anteil?

Gilt der 13. Monatslohn als Lohn, ist in der Regel der anteilige Betrag für die geleisteten Monate geschuldet. Bei einer echten Gratifikation darf die Arbeitgeberin Bedingungen wie ein bestehendes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag stellen.

Werden auf dem 13. Monatslohn Sozialversicherungsbeiträge abgezogen?

Ja. Er ist gewöhnlicher Lohn für AHV, IV, EO, ALV und Unfallversicherung und kann im Auszahlungsmonat die jährliche ALV Höchstgrenze überschreiten lassen.

Quellen
  • Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR mit Ablauf von fünf Jahren. www.fedlex.admin.ch, geprüft am 2026-08-07
  • Das Obligationenrecht (SR 220), Fassung in Kraft seit 1. Januar 2025, regelt als Bundesgesetz den Einzelarbeitsvertrag und den geschuldeten Lohn. www.fedlex.admin.ch, geprüft am 2026-08-07

Geprüft von Jonas Stamm · Aktualisiert am 2026-08-07

Diese Seite ist eine Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Anstell klärt die genaue Lage für eine konkrete Anstellung, bevor ein Vertrag ausgestellt wird.

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