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7 Min. Lesezeit

B-Bewilligung oder L-Bewilligung: was Ihre neue Mitarbeiterin braucht

Kurz gesagt

Bei EU- und EFTA-Angehörigen entscheidet die Vertragsdauer. Ein Vertrag von mindestens zwölf Monaten oder ein unbefristeter Vertrag führt zur B-Bewilligung EU/EFTA mit fünf Jahren Gültigkeit. Ein Vertrag von drei bis zwölf Monaten führt zur L-Bewilligung, die so lange gilt wie der Vertrag und nur auf insgesamt weniger als zwölf Monate verlängert werden kann. Eine Anstellung von weniger als drei Monaten pro Kalenderjahr braucht keine Bewilligung, sondern eine Online-Meldung, die spätestens einen Tag vor dem ersten Arbeitstag eingereicht wird. Den Antrag stellt in allen Fällen die Arbeitgeberin.

Eine Anstellung in der Schweiz beginnt mit einer Frage, die nach Verwaltung aussieht und in Wahrheit den Terminplan bestimmt: Braucht diese Person eine B-Bewilligung, eine L-Bewilligung oder gar keine. Wer die Frage vor der Unterschrift klärt, lässt das Dossier im Hintergrund laufen, während das Onboarding startet. Wer sie danach klärt, hat womöglich ein Eintrittsdatum zugesagt, das der Kanton nicht kennt.

Den Antrag stellt die Arbeitgeberin, nicht die Kandidatin

Das Ausländer- und Integrationsgesetz ist an diesem Punkt eindeutig. Wer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, der Antrag geht an die am vorgesehenen Arbeitsort zuständige Behörde, und bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin zu beantragen.

Genau diese letzte Regel unterschätzen ausländische Unternehmen. Die Kandidatin kann ein Bewilligungsproblem nicht stellvertretend lösen. Die Pflicht liegt bei derjenigen Stelle, die in der Schweiz rechtlich Arbeitgeberin ist, weshalb die Bewilligungsfrage und die Frage nach der Schweizer Rechtsträgerin dieselbe Frage sind. Erteilt werden die Bewilligungen von den kantonalen Migrationsämtern. Das Staatssekretariat für Migration unterscheidet dabei drei Familien: Kurzaufenthaltsbewilligungen unter einem Jahr, befristete Aufenthaltsbewilligungen und unbefristete Niederlassungsbewilligungen.

Bei EU und EFTA entscheidet die Vertragsdauer

Es gibt keine Prüfung der Person, keine Bedarfsabklärung und kein Kontingent. Es gibt einen Vertrag, und dessen Dauer bestimmt das Dokument.

ArbeitsvertragWas eingereicht wirdGültigkeit
Unter drei Monaten pro KalenderjahrOnline-Meldung, keine BewilligungGemeldeter Zeitraum
Drei bis zwölf MonateL-Bewilligung EU/EFTADauer des Vertrags
Zwölf Monate oder unbefristetB-Bewilligung EU/EFTAFünf Jahre

Die L-Bewilligung ist das kurzfristige Dokument. Ihre Gültigkeit entspricht der Vertragsdauer, und sie kann auf insgesamt weniger als zwölf Monate verlängert werden. Diese Grenze ist wörtlich zu nehmen: Ein Neunmonatsvertrag lässt sich um zwei Monate verlängern, aber die Verlängerung darf die Anstellung nicht still über ein Jahr hinaustragen. Sobald das Engagement tatsächlich ein Jahr oder länger dauert, gehört es in die Kategorie B und hätte von Anfang an so geschrieben werden sollen.

Die B-Bewilligung ist das gewöhnliche Dokument für eine gewöhnliche Anstellung. Sie wird EU- und EFTA-Angehörigen mit einem Vertrag von mindestens zwölf Monaten oder unbefristeter Dauer erteilt, gilt fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Ein Detail lohnt sich vor jeder Kündigung: Die erste Verlängerung kann auf ein Jahr befristet werden, wenn die Person länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate unfreiwillig arbeitslos war.

Die praktische Regel für EU- und EFTA-Anstellungen: Elf Monate sind eine L-Bewilligung, zwölf Monate sind eine B-Bewilligung, und entschieden wird das von derjenigen Person, die den Vertrag schreibt.

Unter drei Monaten: Meldung statt Bewilligung

Stellt ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eine EU- oder EFTA-Angehörige für bis zu drei Monate an, ist keine Bewilligung nötig. Die Arbeitgeberin reicht die Meldung online ein, und die Frist ist kurz, aber verbindlich: spätestens einen Tag vor dem ersten Arbeitstag.

Anders liegt der Fall, wenn die Person auf einer ausländischen Lohnliste bleibt und in die Schweiz entsandt wird. Dann gilt das Freizügigkeitsabkommen, das grenzüberschreitende Dienstleistungen für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Die Meldung ist acht Tage vor Arbeitsbeginn fällig, und die 90 Tage werden doppelt gezählt, einmal für das entsendende Unternehmen und einmal für die entsandte Person. Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gartenbau, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, bei Überwachungs- und Sicherheitsdiensten, im Reisendengewerbe und im Erotikgewerbe besteht die Meldepflicht unabhängig von der Dauer ab dem ersten Tag. Über die 90 Tage hinaus braucht es eine Arbeitsbewilligung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Ein Weg, den es nicht gibt

Der Personalverleih aus dem Ausland ist untersagt. Nach dem Freizügigkeitsabkommen und dem Arbeitsvermittlungsgesetz darf ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kein Personal in die Schweiz verleihen, und das Verbot gilt für den Verleih an ein Schweizer Unternehmen ebenso wie für den Verleih an ein ausländisches Unternehmen, das hier Dienstleistungen erbringt.

Damit fällt genau die Konstruktion weg, zu der viele zuerst greifen: die Person im Ausland angestellt lassen, sie der Schweizer Einheit ausleihen und die Papiere später ordnen. Wird dauerhaft in der Schweiz gearbeitet, muss jemand in der Schweiz Arbeitgeberin sein. Das ist die Aufgabe eines Employer of Record, und deshalb werden Bewilligung und Lohnanmeldung im selben Schritt aufgesetzt und nicht nacheinander.

Drittstaaten: zuerst das Kontingent, dann die Person

Bei Drittstaatsangehörigen lautet die Frage nicht, welche Bewilligung es braucht, sondern ob eine Zulassung überhaupt möglich ist. Zugelassen werden nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte, praktisch also Personen mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung. Die Arbeitgeberin muss nachweisen, dass sich in der Schweiz oder im EU/EFTA-Raum keine geeignete Person finden liess, und Lohn, Sozialabgaben und Arbeitsbedingungen müssen den orts-, berufs- und branchenüblichen Bedingungen entsprechen.

Darüber liegt das jährliche Kontingent. Für 2026 hat der Bundesrat die Zahlen unverändert belassen, die geänderte Zulassungsverordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten:

  • Erwerbstätige aus Drittstaaten: höchstens 8'500 Bewilligungen, davon 4'500 B und 4'000 L
  • Dienstleistungserbringende aus EU- und EFTA-Staaten mit Einsätzen über 120 Tage pro Jahr: 3'500 Bewilligungen, davon 3'000 L und 500 B
  • Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich: 3'500 Bewilligungen, davon 2'100 B und 1'400 L

Gesamtschweizerisch werden die Kontingente selten ausgeschöpft. Per Ende 2024 hatten die Unternehmen 74 Prozent der Drittstaateneinheiten des Jahres 2024 beansprucht, per Ende September 2025 rund 52 Prozent der Einheiten jenes Jahres. Das ist eine nationale Beruhigung, keine lokale: Die Einheiten werden auf die Kantone verteilt, massgebend ist also der Bestand in Ihrem Kanton im Moment des Angebots.

Was die Bewilligung ändert und was nicht

Sie ändert nichts an den Sozialversicherungen. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, obligatorisch in der AHV versichert. Eine L-Inhaberin mit einem Fünfmonatsvertrag steht im selben System wie eine C-Inhaberin nach zwanzig Jahren. Die Arbeitgeberkosten folgen dem Lohn und dem Kanton, nicht dem Buchstaben auf dem Ausweis. Die kantonalen Unterschiede sind in Kantone, und warum sie die Zahl verändern beschrieben.

Sie ändert dagegen den Steuerbezug. Die Quellensteuer knüpft an den Bewilligungsstatus an, nicht an die Staatsangehörigkeit, und mit der Niederlassungsbewilligung wechselt das Bezugsverfahren. Die Mechanik haben wir in Quellensteuer, erklärt für EU-Arbeitgeber beschrieben.

Die Niederlassungsbewilligung C selbst ist eine Frage der Zeit. Sie wird nach fünf oder zehn Jahren Aufenthalt erteilt. Das Freizügigkeitsabkommen kennt keine Regeln zur Niederlassung, diese Lücke füllen Niederlassungsverträge: Angehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien sowie von Island, Liechtenstein und Norwegen können die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt erhalten. Für Angehörige der übrigen EU-Staaten bestehen solche Verträge nicht.

Vor der Unterschrift

  • Prüfen Sie die Vertragsdauer gegen die Zwölfmonatsgrenze. Ist die Stelle dauerhaft, schreiben Sie keine elf Monate hinein, um das Dossier zu vereinfachen, denn die L-Bewilligung lässt sich ohnehin nicht über ein Jahr strecken
  • Legen Sie den Arbeitsort fest, denn zuständig ist die Behörde am Ort der Arbeitsleistung und nicht am Sitz der Kundin oder der Muttergesellschaft
  • Fragen Sie bei einer Anstellung aus einem Drittstaat vor dem Angebot beim Kanton nach freien Einheiten, nicht danach
  • Notieren Sie das Enddatum einer L-Bewilligung zusammen mit den Kündigungsfristen des Vertrags, denn beide laufen auf unterschiedlichen Kalendern
  • Halten Sie fest, dass ein kurzer Einsatz keine rechtliche Grauzone ist: Unter drei Monaten bleibt die Meldung, und sie ist am Tag vor Arbeitsbeginn fällig

Häufige Fragen

Können wir jemanden zuerst mit einer L-Bewilligung anstellen und später auf eine B-Bewilligung wechseln?

Nicht durch Zeitablauf. Die L-Bewilligung EU/EFTA gilt so lange wie der Vertrag und kann nur auf insgesamt weniger als zwölf Monate verlängert werden. Zur B-Bewilligung führt ein Vertrag von mindestens zwölf Monaten oder ein unbefristeter Vertrag. Massgebend ist also das Vertragsdokument, nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Braucht ein dreiwöchiger Einsatz in der Schweiz eine Bewilligung?

Wird eine EU- oder EFTA-Angehörige direkt von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz für bis zu drei Monate angestellt, ist keine Bewilligung nötig, die Online-Meldung muss aber spätestens einen Tag vor dem ersten Arbeitstag vorliegen. Bleibt die Person bei einem Arbeitgeber im EU/EFTA-Raum angestellt und wird entsandt, gelten 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr, die Meldung ist acht Tage vor Arbeitsbeginn fällig, im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gartenbau, im Gastgewerbe, im Reinigungs- und im Sicherheitsgewerbe ab dem ersten Tag.

Wie viele Bewilligungen stehen 2026 für Drittstaatsangehörige zur Verfügung?

Der Bundesrat hat die Kontingente für 2026 unverändert gelassen: höchstens 8'500 qualifizierte Erwerbstätige aus Drittstaaten, aufgeteilt in 4'500 B-Bewilligungen und 4'000 L-Bewilligungen. Für erwerbstätige Personen aus dem Vereinigten Königreich bestehen separate 3'500 Bewilligungen, 2'100 B und 1'400 L. Die Einheiten werden auf die Kantone verteilt, deshalb lohnt sich vor dem Angebot eine Nachfrage bei der kantonalen Behörde.

Wann erhält eine Mitarbeiterin die Niederlassungsbewilligung C?

Nach fünf oder zehn Jahren Aufenthalt, je nach Staatsangehörigkeit. Das Freizügigkeitsabkommen regelt die Niederlassung nicht, massgebend sind das Ausländer- und Integrationsgesetz und die Niederlassungsverträge. Angehörige einer aufgezählten Gruppe von EU- und EFTA-Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien und Portugal, erhalten die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt.

Quellen
  • Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung; sie ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen, und bei unselbständiger Erwerbstätigkeit beantragt sie die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (Art. 11 AIG). www.fedlex.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • EU/EFTA-Angehörige haben mit einem Arbeitsvertrag von drei bis zwölf Monaten Anspruch auf die L-Bewilligung; deren Gültigkeit entspricht der Vertragsdauer und kann auf insgesamt weniger als zwölf Monate verlängert werden. Verträge unter drei Monaten pro Kalenderjahr sind nicht bewilligungspflichtig, sondern laufen über das Online-Meldeverfahren. www.sem.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • Die B-Bewilligung EU/EFTA gilt fünf Jahre und wird an EU/EFTA-Angehörige mit einem Arbeitsvertrag von mindestens zwölf Monaten oder unbefristeter Dauer erteilt; sie kann um fünf Jahre verlängert werden, die erste Verlängerung kann jedoch auf ein Jahr befristet werden, wenn die Person länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate unfreiwillig arbeitslos war. www.sem.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • Die Niederlassungsbewilligung wird nach fünf oder zehn Jahren Aufenthalt erteilt; das Freizügigkeitsabkommen enthält keine Bestimmungen zur Niederlassung, weshalb Niederlassungsverträge greifen, nach denen Angehörige einer aufgezählten Gruppe von EU- und EFTA-Staaten nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung erhalten. www.sem.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • Das Online-Meldeverfahren gilt für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ausländische Arbeitnehmende bis zu drei Monate beschäftigen; die Meldung ist spätestens einen Tag vor dem ersten Arbeitstag einzureichen. Für entsandte Arbeitnehmende und selbständige Dienstleistungserbringende gelten 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr und eine Meldung acht Tage vor Arbeitsbeginn, in aufgezählten Branchen ab dem ersten Tag. Der Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist nach Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA und Art. 12 AVG nicht zulässig. www.sem.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • Angehörige von Nicht-EU/EFTA-Staaten werden nur als Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen; die Arbeitgeberin muss nachweisen, dass in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat keine geeignete Person gefunden wurde, und Lohn, Sozialabgaben und Arbeitsbedingungen müssen den orts-, berufs- und branchenüblichen Bedingungen entsprechen. www.sem.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • Der Bundesrat hat die Kontingente für 2026 unverändert belassen: höchstens 8500 Erwerbstätige aus Drittstaaten (4500 B-Bewilligungen und 4000 L-Bewilligungen), 3500 Bewilligungen für Dienstleistungserbringende aus EU/EFTA-Staaten mit Einsätzen über 120 Tage (3000 L und 500 B) sowie 3500 Bewilligungen für erwerbstätige Personen aus dem Vereinigten Königreich (2100 B und 1400 L); die geänderte VZAE trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Per 31. Dezember 2024 waren 74 Prozent der Drittstaatenkontingente 2024 beansprucht. www.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • Wer in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate aufhält, braucht eine Bewilligung; die Bewilligungen werden von den kantonalen Migrationsämtern erteilt, unterschieden werden Kurzaufenthaltsbewilligungen unter einem Jahr, befristete Aufenthaltsbewilligungen und unbefristete Niederlassungsbewilligungen. www.sem.admin.ch, geprüft am 2026-08-19
  • Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, in der AHV obligatorisch versichert. www.bsv.admin.ch, geprüft am 2026-08-19

Geprüft von Anstell legal desk · Aktualisiert am 2026-08-19

Diese Seite ist eine Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Anstell klärt die genaue Lage für eine konkrete Anstellung, bevor ein Vertrag ausgestellt wird.

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