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8 Min. Lesezeit

Employer of Record oder eigene Schweizer Gesellschaft

Kurz gesagt

Für eine Anstellung in der Schweiz brauchen Sie keine eigene Gesellschaft, aber einen Schweizer Arbeitgeber, und ein Employer of Record ist einer. Was in den meisten Vergleichen fehlt: Ein Employer of Record betreibt in der Schweiz Personalverleih nach Arbeitsvermittlungsgesetz, braucht dafür eine kantonale Bewilligung, einen Handelsregistereintrag und eine Kaution ab CHF 50'000, und Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist gar nicht gestattet.

Wer in Basel eine Person anstellt, braucht keine Schweizer Gesellschaft. Er braucht einen Schweizer Arbeitgeber: eine Einheit, die bei einer Ausgleichskasse, einer Pensionskasse und einem Unfallversicherer angeschlossen ist, jeden Monat die richtigen Beträge abzieht und sie im richtigen Kanton abrechnet. Die Frage ist nie, ob es diesen Arbeitgeber gibt. Die Frage ist, ob Sie es sind.

Die meisten Vergleiche hören bei Preis und Tempo auf. Die interessantere Trennlinie liegt woanders: Einer der beiden Wege ist eine bundesrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, der andere nicht.

Was auf beiden Wegen gleich ist

Die Lohnabrechnung weiss nicht, welchen Weg Sie gewählt haben. Wer auch immer Arbeitgeber ist, das Schweizer Sozialversicherungssystem greift gleich.

Der Arbeitgeber bezahlt die Beiträge an seine Ausgleichskasse, seine Vorsorgeeinrichtung und seinen Unfallversicherer und erhebt auf den Löhnen den Anteil der Arbeitnehmenden. Er übernimmt die Hälfte der AHV-, IV- und EO-Beiträge und mindestens die Hälfte des BVG-Beitrags. Die Prämien der Berufsunfallversicherung schuldet er, die Nichtberufsunfallversicherung zahlt die angestellte Person. Das gilt gesamtschweizerisch.

Eine Position ist nicht kantonsblind. Die Beiträge für Familienzulagen richten sich nach dem Kanton, in dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat, und nach seiner Familienausgleichskasse. Beim eigenen Unternehmen ist das Ihr Kanton, beim Employer of Record derjenige des Anbieters. Der Unterschied zwischen dem tiefsten und dem höchsten kantonalen Satz ist bei einem mittleren Lohn mehr wert als ein Monatsbeitrag an die Pensionskasse. Deshalb lohnt sich vorab der Kantonsvergleich.

Auch das Arbeitsrecht ist identisch. Kündigungsfristen, Probezeit, 13. Monatslohn und Ferienanspruch ergeben sich aus dem Obligationenrecht und aus dem Vertrag, nicht aus der Gesellschaftsform. Unsere Übersichten zu den Grundlagen des Arbeitsrechts und zu den Kündigungsfristen gelten unverändert auch für eine Anstellung über einen Employer of Record.

Was der Arbeitgeber 2026 tatsächlich zahlt

Die folgenden Sätze verwendet der Anstell-Rechner für 2026. Prämien für Berufsunfall und Krankentaggeld hängen von Branche und Versicherer ab, diese beiden Zeilen sind Richtwerte.

BeitragArbeitgeberArbeitnehmende
AHV / IV / EO5,30%5,30%
ALV, bis CHF 148'200 Lohn1,10%1,10%
Verwaltungskosten Ausgleichskasse0,15%keine
Familienzulagen, Zürich1,025%keine
Familienzulagen, Genf2,220%keine
Berufsunfall UVG0,80%keine
Nichtberufsunfall UVGkeine1,30%
Krankentaggeld, sofern vereinbart0,75%0,75%
Berufliche Vorsorge BVGmindestens die Hälfte der Prämieder Rest

Ein Beispiel mit CHF 120'000 Jahreslohn und einer 38-jährigen Mitarbeiterin: Der koordinierte Lohn beträgt CHF 120'000 abzüglich Koordinationsabzug von CHF 26'460, also CHF 93'540, begrenzt auf den maximalen koordinierten Lohn von CHF 64'260. Beim Satz von 10 Prozent für die Altersgruppe 35 bis 44 ergibt das eine Jahresprämie von CHF 6'426, wovon der Arbeitgeber mindestens CHF 3'213 trägt.

ArbeitgeberpositionZürichGenf
BruttolohnCHF 120'000CHF 120'000
AHV / IV / EOCHF 6'360CHF 6'360
ALVCHF 1'320CHF 1'320
VerwaltungskostenCHF 180CHF 180
FamilienzulagenCHF 1'230CHF 2'664
BerufsunfallCHF 960CHF 960
KrankentaggeldCHF 900CHF 900
BVG, ArbeitgeberhälfteCHF 3'213CHF 3'213
TotalCHF 14'163CHF 15'597
Anteil am Lohn11,8%13,0%

Rund zwölf bis dreizehn Prozent auf den Bruttolohn also, und die gesamte kantonale Differenz in diesem Beispiel steckt in einer einzigen Zeile von CHF 1'434 pro Jahr. Diese Kosten fallen auf beiden Wegen an. Über die Struktur spart sie niemand weg.

Nur einer der beiden Wege ist bewilligungspflichtig

Hier liegt der Punkt, der in Anbietervergleichen selten auftaucht. Wer Arbeitnehmende anstellt und sie gewerbsmässig einem Einsatzbetrieb überlässt, ist Verleiher im Sinn von Art. 12 des Arbeitsvermittlungsgesetzes und braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Genau das tut ein Employer of Record: Er stellt die Person an und überlässt sie Ihrem Betrieb.

Die Folgen sind konkret.

  • Zuständig ist das kantonale Arbeitsamt. Zweigniederlassungen in einem anderen Kanton als der Hauptsitz brauchen eine eigene Betriebsbewilligung, im gleichen Kanton sind sie dem kantonalen Arbeitsamt zu melden. Für den Verleih ins Ausland kommt eine Bewilligung des SECO dazu, begrenzt auf bestimmte Staaten.
  • Für die Bewilligung muss der Betrieb im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein, über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügen und darf kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Arbeitnehmenden oder Einsatzbetrieben gefährden könnte. Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein, Gewähr für eine fachgerechte Verleihtätigkeit bieten und einen guten Leumund geniessen. Sie werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.
  • Der Verleiher muss eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche leisten. Sie beträgt CHF 50'000 pro Verleiher, CHF 100'000 bei mehr als 60'000 verliehenen Einsatzstunden im Vorjahr, zusätzlich CHF 50'000 bei Verleih ins Ausland und höchstens CHF 1'000'000 für einen Hauptsitz mit seinen Zweigniederlassungen.
  • Gilt in der Branche ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag, muss der Verleiher dem zuständigen paritätischen Organ alle Unterlagen zur Kontrolle der ortsüblichen Arbeitsbedingungen vorlegen. Fehlt ein solcher GAV, besteht dieselbe Pflicht gegenüber der kantonalen tripartiten Kommission.
  • Die Bewilligungsgebühr selbst ist bescheiden: je nach Aufwand der Behörde CHF 750 bis CHF 1'650, bei Änderungen CHF 220 bis CHF 850.

Und ein Satz, der viele Strukturfragen entscheidet: Nach Art. 12 Abs. 2 AVG ist der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz nicht gestattet. Eine ausländische Gesellschaft kann eine Person nicht in Deutschland oder Irland anstellen und einem Schweizer Kunden überlassen. Der anstellende Betrieb muss in der Schweiz sein und eine Schweizer Bewilligung haben.

Wenn ein Anbieter Ihre Schweizer Anstellung aus einer ausländischen Gesellschaft heraus führen will, ist das keine mutige Auslegung. Es ist genau die Konstellation, die das Gesetz ausdrücklich ausschliesst.

Was Sie vor der Unterschrift prüfen

Die Bewilligung wird unbefristet erteilt, berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz und führt die verantwortlichen Personen namentlich auf. Vier Fragen bringen Sie weit:

  • Welches kantonale Arbeitsamt hat die Bewilligung erteilt, und in welchem Kanton sitzt der Anbieter? Dieser Kanton bestimmt auch den FAK-Satz auf Ihrer Rechnung.
  • Wer ist in der Bewilligung als verantwortliche Person aufgeführt? Die Bewilligung nennt Personen, nicht nur eine Firma.
  • Ist die Kaution hinterlegt, und in welcher Höhe? Ein Anbieter mit mehr als 60'000 Einsatzstunden im Jahr gehört zu CHF 100'000, nicht zu CHF 50'000.
  • Gilt für die Tätigkeit Ihrer neuen Mitarbeiterin ein allgemein verbindlicher GAV? Dann schuldet der Verleiher dem paritätischen Organ Unterlagen, und Ihr Lohnangebot muss dieser Kontrolle standhalten.

Wann die eigene Gesellschaft die bessere Antwort ist

Ein Employer of Record ist nicht in jedem Fall das günstigere Endergebnis. Er ist der schnellere Start und ein Weg, ein oder zwei Personen anzustellen, ohne eine Schweizer Finanzfunktion aufzubauen. Die eigene Gesellschaft gewinnt dort, wo Sie eine Schweizer Rechtspräsenz aus anderen Gründen als der Lohnabrechnung brauchen: für Verträge mit Schweizer Kunden, für eine eigene Bewilligung oder weil das Team gross genug ist, dass die Gebühr pro Kopf teurer wird als Treuhand und Lohnbuchhaltung.

Die Bewilligungsfrage entscheidet nichts davon. Bei EU- und EFTA-Angehörigen richtet sich die Bewilligung nach dem Arbeitsvertrag, und ein Employer-of-Record-Vertrag ist ein Arbeitsvertrag. Welches Dokument nötig ist, steht in B-Bewilligung oder L-Bewilligung und im Bewilligungsleitfaden. Die Quellensteuer funktioniert in beiden Fällen gleich, siehe Quellensteuer für EU-Arbeitgeber.

Was in diesem Artikel bewusst fehlt

Drei Zahlen, die in diesen Vergleich gehören, stehen hier nicht. Das Mindestkapital von GmbH und AG, die Umsatzgrenze für die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht und die Dauer eines Handelsregistereintrags in Arbeitstagen liessen sich beim Schreiben nicht an einer Bundesquelle bestätigen. Sie kommen im Beitrag zur GmbH-Gründung, mit Quellen.

Die ehrliche Kurzfassung: Die Beiträge kosten auf beiden Wegen gleich viel, arbeitgeberseitig 2026 rund zwölf bis dreizehn Prozent des Bruttolohns. Für beide gilt dasselbe Arbeitsrecht. Nur einer der beiden Wege verlangt eine Bewilligung, einen Handelsregistereintrag und eine Kaution, die den Lohn Ihrer Mitarbeitenden sichert. Wenn Sie diesen Weg einkaufen, kaufen Sie genau diese drei Dinge.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine einzige Anstellung eine Schweizer Gesellschaft?

Nein. Sie brauchen einen Schweizer Arbeitgeber, und das ist nicht dasselbe. Ein Employer of Record schliesst den Arbeitsvertrag, ist bei Ausgleichskasse, Pensionskasse und Unfallversicherer angeschlossen und erscheint auf der Lohnabrechnung, während die Person fachlich für Sie arbeitet.

Ist ein Employer of Record in der Schweiz zulässig?

Ja, aber als bewilligungspflichtige Tätigkeit. Wer Arbeitnehmende anstellt und sie gewerbsmässig einem Einsatzbetrieb überlässt, ist Verleiher nach Art. 12 AVG und braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes, einen Handelsregistereintrag und eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche. Ein Anbieter ohne diese Bewilligung bewegt sich nicht in einer Grauzone, sondern ausserhalb des Gesetzes.

Darf eine ausländische Gesellschaft Personal in die Schweiz verleihen?

Nein. Art. 12 Abs. 2 AVG hält ausdrücklich fest, dass der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz nicht gestattet ist. Der verleihende Betrieb muss in der Schweiz sitzen und eine Schweizer Bewilligung haben.

Welcher Kanton bestimmt den FAK-Beitrag beim Employer of Record?

Der Sitzkanton des Arbeitgebers, zusammen mit dessen Familienausgleichskasse. Beim eigenen Unternehmen ist es Ihr Sitzkanton. Zwischen Zürich mit 1,025 Prozent und Genf mit 2,220 Prozent liegt gut ein Prozentpunkt der Lohnsumme.

Quellen
  • Arbeitgeber, die Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes; für den Verleih ins Ausland zusätzlich eine Bewilligung des SECO, und der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 AVG). Voraussetzungen sind unter anderem Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, zweckmässiges Geschäftslokal und verantwortliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung (Art. 13 AVG). Der Verleiher muss eine Kaution zur Sicherung von Lohnansprüchen leisten (Art. 14 AVG). Die Bewilligung wird unbefristet erteilt, gilt für die ganze Schweiz und führt die verantwortlichen Personen namentlich auf (Art. 15 AVG). In Bereichen mit allgemein verbindlichem GAV bestehen Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem paritätischen Organ (Art. 17 AVG). fedlex.data.admin.ch, geprüft am 2026-09-07
  • Die Kaution beträgt 50'000 Franken pro Verleiher, 100'000 Franken bei mehr als 60'000 verliehenen Einsatzstunden im abgelaufenen Kalenderjahr, zuzüglich 50'000 Franken bei zusätzlichem Verleih ins Ausland, höchstens 1'000'000 Franken für einen Hauptsitz mit Zweigniederlassungen. Die Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe beträgt je nach Aufwand der Behörde 750 bis 1650 Franken, bei Änderungen 220 bis 850 Franken. fedlex.data.admin.ch, geprüft am 2026-09-07
  • Der Arbeitgeber bezahlt die Sozialversicherungsbeiträge an seine Ausgleichskasse, seine Vorsorgeeinrichtung und seinen Unfallversicherer und erhebt auf den Löhnen den Anteil der Arbeitnehmenden. Er übernimmt die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge und mindestens die Hälfte des BVG-Beitrags. Die Beiträge für Familienzulagen richten sich nach dem Kanton, in dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat, und nach der Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist. Die BUV-Prämien schuldet der Arbeitgeber, die NBUV-Prämien die angestellte Person. www.bsv.admin.ch, geprüft am 2026-09-07

Geprüft von Anstell-Redaktion · Aktualisiert am 2026-09-07

Diese Seite ist eine Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Anstell klärt die genaue Lage für eine konkrete Anstellung, bevor ein Vertrag ausgestellt wird.

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